Neue Corona-Verordnung im Saarland – Einfach erklärt auf der Homepage der Landesregierung

(Service) Die neuen Regelungen ab dem 01. Oktober

https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung_stand-21-09-30.html

Dort finden sich die vollständigen und allein verbindlichen rechtlichen Vorgaben und die leicht verständlichen Erklärungen der Landesregierung dazu. Letztere hier zur ersten Orientierung im Wortlaut:

“Die Corona-Verordnung wurde zur besseren Verständlichkeit großzügig gekürzt. Die sogenannte 3G-Regelung (=Zutritt für Menschen die geimpft, genesen oder getestet sind) rückt ab Oktober in den Mittelpunkt. Sofern die 3G-Regeln z.B. bei einer Veranstaltung wie einer Hochzeit erfüllt sind, müssen keine Masken mehr getragen werden. Außerdem muss man nicht mehr zwingend Abstand zu anderen Menschen einhalten.


Die Einhaltung vom Mindestabstand bei Kontakten zu Menschen, mit denen man nicht zusammenwohnt oder verwandt ist (familiärer Bezugskreis = Partner, Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten/Neffen) wird nämlich per Verordnung nur noch empfohlen. Das heißt die Einhaltung ist nicht mehr verpflichtend.


Zu Veranstaltungen (privat und öffentlich) können außerdem ab dem 1.Oktober nochmal beliebig viele Gäste eingeladen bzw. zugelassen werden, wenn die 3G-Regelung von allen Personen erfüllt wird. Es gelten natürlich weiterhin die Obergrenzen des Veranstaltungsortes. Die Veranstaltung muss außerdem nicht mehr bei dem Ordnungsamt angemeldet werden.


Die saarländische Landesregierung hat außerdem entschieden, dass in öffentlich geschlossenen Räumen (z.B. Einzelhandel, Friseur, Kosmetikerin) oder am Arbeitsplatz keine allgemeine Maskenpflicht mehr gilt. Voraussetzung dafür ist, dass die 3G-Regel erfüllt wird. Also alle Personen in einem Raum vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Das muss vor dem Betreten nachgewiesen werden.

Wenn die 3G-Regelung nicht eingehalten oder am Eingang überprüft wird, dann muss weiter eine Maske an folgenden Orten getragen werden:
– in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Besuchs- oder Kundenverkehr herrscht,
– auf der Arbeit, sofern nicht andere Schutzmaßnahmen gewährleistet sind.

Auch in Supermärkten und im Einzelhandel entfällt die Maskenpflicht also nicht automatisch. Die Entscheidung darüber, ob die 3G-Regel bezüglich der Maskenpflicht umgesetzt wird, trifft der Betreiber oder Inhaber. Übrigens: Coronabedingte Betretungsbeschränkungen (maximale Personenanzahl pro Quadratmeter) für Geschäfte gibt es momentan nicht mehr.

Im Öffentlichen Nahverkehr (Bus, Bahn, Taxi, Flugzeug) und den Innenbereichen der dazugehörenden Gebäude (Bahnhof, Flughafen, etc.) besteht allerdings unabhängig davon, ob jemand geimpft, genesen oder getestet ist (3G-Regel), eine Maskenpflicht.

Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren, Personen mit gesundheitlichen Problemen, Menschen mit Behinderungen sowie gehörlose und schwerhörige Menschen (und deren direkte Gesprächspartner) sind natürlich nach wie vor von der Maskenpflicht ausgenommen.

An verschiedenen Orten muss man auch nach der überarbeiteten Verordnung die 3G-Regel erfüllen um reingelassen oder bedient werden zu können, z.B.: als Zuschauer einer Sportveranstaltung, wenn man ein Schwimmbad (Innenbereich) besucht oder, wenn man im Innenbereich eines Restaurants essen möchte.

Wichtig ist: Sollten die neuen Lockerungen zu einem Anstieg der Corona-Zahlen (=Infektionsgeschehens) im Saarland führen, werden die Regelungen für bisher nicht vollständig geimpft oder genesene Personen verschärft. Ein Test reicht dann nicht mehr aus.

Das Gesundheitsministerium im Saarland beobachtet dazu die Corona-Fallzahlen der letzten Woche (=Sieben-Tage-Inzidenz), aber auch die Belegung in den Krankenhäusern mit Corona-Patienten (=Hospitalisierungsrate) und die Anzahl der vollständig geimpften Personen (=Impffortschritt).”

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