(Pressemitteilung) OVG des Saarlandes begründet sein Urteil zum Bebauungsplan „Nördlich Stuhlsatzenhaus“
>> Nachdem der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 ergangenem Urteil (Az.: 2 C 168/24) den Bebauungsplan „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt Saarbrücken (Nr. 139.02.00) für unwirksam erklärt und damit im Hauptsachverfahren einem Normenkontrollantrag des BUND Landesverband Saar e.V. entsprochen hat,[1] liegt nun die Begründung des Gerichts vor.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ weise mehrere schwerwiegende Mängel auf, die dazu führten, dass der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären sei.
Der Bebauungsplan leide zunächst an erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), weil die Untersuchungen der Antragsgegnerin zur Betroffenheit geschützter Arten unzureichend gewesen seien. So erweise sich insbesondere die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten als nicht methodengerecht, so dass keine valide Bewertung der tatsächlichen Betroffenheit dieser Arten möglich gewesen sei. Zudem mangele es an einer Erfassung von Holz bewohnenden Käfern, die teils dem Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen.[2]
Daneben sei der Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil er wegen der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht vollzugsfähig sei. Mit der geplanten Rodung einer großen Waldfläche werde – zu Lasten verschiedener Tierarten – gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen, wobei in Bezug auf Fledermäuse sogar ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Rede stehe. Die im Bebauungsplan insoweit vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien unzureichend und auch eine Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG, die solche Zugriffe rechtfertigen könnte, sei hier nicht ersichtlich.
Der Bebauungsplan leide überdies an einem durchgreifenden Abwägungsfehler, weil der besonderen – qualifizierten – Abwägungs- und Begründungspflicht wegen der Inanspruchnahme von Waldflächen nicht genügt worden sei (§ 1a Abs. 2 BauGB). Daneben sei zweifelhaft, ob die hier gegebenen gewichtigen Belange des Naturschutzes gegenüber den städtebaulichen Gründen für die Realisierung eines „Mischgebietes“, das u.a. Forschungseinrichtungen, Wohneinheiten und Parkhäuser umfassen solle, mit dem genügenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien (§ 1a Abs. 3 BauGB).
Ferner habe die Entwässerungsproblematik – hier in Gestalt der Anbindung des Regenrückhaltebeckens an das Baugebiet und der weiteren Ableitung des Wassers nach Süden hin – angesichts der hierfür notwendigen Inanspruchnahme von Waldflächen nicht vollständig auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagert werden dürfen.
Zudem seien die Klimaschutzbelange von der Planungsgeberin nicht ordnungsgemäß ermittelt worden.
Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen. Unabhängig davon bleibt eine sogenannte Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.
Die anonymisierte Entscheidung (129 Seiten) wird im Laufe des Tages im Volltext auf der Homepage des Gerichts eingestellt.[3] <<
Vollständiger Urteilstext zu finden unter: www.ovg.saarland.de >Wir über uns >Aktuelle Meldungen >Spruchpraxis
Beitragsbild: DudBlog/HS
