Covid-19 – Sicherer Aufenthalt in der Saarbrücker Innenstadt

(Pressemitteilung) Stadt erlässt flächendeckend Maskenpflicht und 3G – Christkindl-Markt öffnet am Mittwoch mit 2G an Verzehrständen

Um allen Bürgerinnen und Bürgern einen sicheren Aufenthalt während der Weihnachtszeit in der Innenstadt zu ermöglichen, wird die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Mittwoch, 24. November, in Kraft tritt. Ab dann gilt in folgenden Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes:

  • Reichstraße (ab Saarbahngleise) bis zur Einmündung Trierer Straße/Faktoreistraße (inklusive Vorplatz der Europagalerie)
  • Bahnhofstraße
  • Kaiserviertel: Sulzbachstraße bis Ecke Lampertstraße, Rotenhofstraße bis Ecke Futterstraße, Futterstraße bis Kaiserstraße
  • Kath.-Kirchstraße
  • Hinterer Bereich der Gerberstraße (ab Ecke Kaltenbachstraße bis Gustav-Regler-Platz), Herbergsgasse
  • Gustav-Regler-Platz
  • Rabbiner-Rülf-Platz
  • St. Johanner Markt bis zur Bleichstraße einschl. zuführende Straßen: Kaltenbachstraße, Kappengasse, Türkenstraße jeweils bis Gerberstraße, Saarstraße, Fürstenstraße, Fröschengasse, Am Stiefel, Kronenstraße, Ev.-Kirchstraße, Cora-Eppstein-Platz,  Fassstraße, Obertorstraße bis Ecke Bleichstraße
  • Tbilisser Platz 

Die Maskenpflicht wird für alle Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres gelten, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Plakate in den entsprechenden Bereichen weisen auf die Maskenpflicht hin.

Maskenpflicht in Kombination mit 3G-Regelung
Während des Verzehrs von Speisen und Getränken kann die Maske abgenommen werden. Voraussetzung für die Entbindung der Maskenpflicht ist die Vorlage eines negativen Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, der Nachweis der Genesung von einer Corona-Infektion oder der Nachweis des vollständigen Impfschutzes. Mit dieser Regelung möchte die Landeshauptstadt Gästen der Saarbrücker City im rechtlich zulässigen Rahmen eine größtmögliche Sicherheit bieten.

Die Landeshauptstadt erlässt die Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der aktuell gültigen Rechtsverordnung des Landes zur Corona-Pandemie. Darin wird die Ortspolizeibehörde ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Straßen und Plätzen anzuordnen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) werden die Einhaltung der Maskenpflicht beziehungsweise den Nachweis der 3G-Regel kontrollieren.

Christkindl-Markt: Start ebenfalls am Mittwoch – Betreiber setzen 2G-Reglung um
Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung liegt auch der Saarbrücker Christkindlmarktes, der ebenfalls am Mittwoch, 24. November, starten wird. Der Verkehrsverein Saarbrücken als Veranstalter hat sich gemeinsam mit Vertretern der Standbetreiber sowie der Landeshauptstadt als Ortspolizeibehörde darauf geeinigt, an Verzehrständen des Christkindlmarktes zusätzlich 2G einzuführen. Die Standbetreiber werden den Nachweis der Genesung von einer Corona-Infektion beziehungsweise den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes vor dem Verkauf von Lebensmitteln am Stand kontrollieren. Wer einen entsprechenden Nachweis vorlegt, erhält einen tagesaktuellen Stempel. Dieser berechtigt am jeweiligen Tag zum Kauf von Speisen und Getränken auch an allen anderen Ständen des Christkindlmarktes. Neben den Betreibern wird auch der Kommunale Ordnungsdienst die Einhaltung der geltenden 2G-Regel an den Ständen kontrollieren. 

Mit der Allgemeinverfügung und den zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dem Christkindl-Markt, die in der Summe deutlich über die in der Rechtsverordnung des Landes vorgeschriebenen Regeln hinausgehen, wollen der Verkehrsverein Saarbrücken als Veranstalter, die Landeshauptstadt als Ortspolizeibehörde sowie die Standbetreiber Bürgerinnen und Bürgern einen bedenkenlosen Aufenthalt während der Vorweihnachtszeit in der Innenstadt und auf dem Christkindl-Markt gewährleisten. 

Beitragsbild: Plakat mit Hinweis auf die Maskenpflicht – LHS

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