Covid-19 – Notbetreuung an Kitas, Grundschulen und weiterführenden Schulen

(Pressemitteilung) Kitas und Schulen nehmen Anträge entgegen – Schulträger und Jugendamt entscheiden

Der Regionalverband bereitet sich auf den im Zuge der angeordneten Schließung von Kitas und Schulen geplanten Notgruppenbetrieb vor. Während die Anträge nur bei den jeweiligen Kitas und Schulen abgegeben werden können, trifft der Regionalverband die Entscheidung über die Vergabe der Notgruppen-Plätze in allen Kitas und den weiterführenden Schulen in seiner Trägerschaft. Hierzu hat der Regionalverband zwei Clearingstellen im Jugend- und Schulverwaltungsamt besetzt, die ab Montag die von den Kitas, Gymnasien, Gemeinschafts- und Förderschulen weitergeleiteten Anträge bearbeiten.

Der Notgruppenbetrieb soll anknüpfend an die Regelungen des Landes am Dienstag, den 17. März, starten. Erziehungsberechtigte werden gebeten, wenn möglich eine Betreuung zuhause zu organisieren, da die Plätze in den Notgruppen begrenzt sind. Diese werden aus maximal 15 Kindern pro Kita und Schule bestehen und auf getrennte Räume zu je fünf Kindern verteilt, um das Ansteckungsrisiko zu verringern.

Die Notbetreuung ist schriftlich zu beantragen, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Schulen und Kitas erhalten ein „Formular Notbetreuung“, das sie den Eltern weitergeben. Die Bedarfsmeldung müssen die Erziehungsberechtigten unter Verwendung dieses Formulars schriftlich begründen. Der ausgefüllte Antrag ist bei der zuständigen Kita- oder Schulleitung abzugeben oder dieser zuzusenden. Die Einrichtungen leiten den Antrag dann zur Platzvergabe weiter. Für die Schulen erfolgt die Platzvergabe durch den jeweiligen Schulträger, für die Kindertagesstätten durch das Jugendamt des Regionalverbandes.

Laut den Vorgaben ist die Notbetreuung für Kinder von 0 bis 12 Jahren vorgesehen, deren Erziehungsberechtigte in einem sogenannten systemkritischen Beruf arbeiten und deren berufliche Tätigkeit dringend erforderlich ist, um die öffentliche Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Dazu zählen beispielsweise Mitarbeiter in medizinischen Berufen, in der Altenpflege, bei der Polizei, den Rettungsdiensten oder der hauptberuflichen Feuerwehr. Darüber hinaus soll die Notbetreuung berufstätigen Alleinerziehenden angeboten werden, wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist. Hierfür müssen die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers vorlegen.  

Eine Betreuung von Kindern mit erhöhtem Risiko aufgrund von Vorerkrankungen ist entsprechend den Vorgaben des Landes nicht möglich. Jedes Kind soll grundsätzlich an dem Standort seiner Kita oder Schule betreut werden. An Einrichtungen, für die das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet hat, kann für den jeweils festgelegten Quarantänezeitraum keine Notbetreuung vorgehalten werden. Dies gilt bis zum 20. März noch für das Theodor-Heuss-Gymnasium Sulzbach und die Grundschule Rodenhof.

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