Regionalverband zum Jugendschutz in der närrischen Zeit

(Pressemitteilung) Jugendamt des Regionalverbands klärt über gesetzliche Bestimmungen

 Wenn die Narren in der 5. Jahreszeit wieder regieren, werden bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche mitunter die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) nicht immer beachtet. Problematisch ist es, sollten Jugendliche zu viel Alkohol konsumieren oder alkoholische Getränke an sie abgegeben werden, die nicht für ihre Altersklasse geeignet sind. Vor der kommenden „Faasend“ weist das Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken darauf hin, dass auch während dieser närrischen Zeit mit ihren zahlreichen Fastnachtsveranstaltungen und Umzügen das Jugendschutzgesetz zu beachten ist.

Gesetzliche Vorgaben zu alkoholischen Getränken beachten

Das Jugendschutzgesetz regelt in § 9 die Abgabe und den Konsum von Alkohol: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Bier, Wein, weinhaltige Getränke oder Schaumwein nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Dazu zählen auch Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des Alkopopsteuergesetzes dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Rauchen unter 18 Jahren nicht gestattet

Das Jugendschutzgesetz regelt in § 10 das Rauchen in der Öffentlichkeit. Tabakwaren: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Gerade auch Faschingsumzüge sind in diesem Zusammenhang eine Veranstaltung in der Öffentlichkeit und werden von den Jugendschutzbestimmungen erfasst. Bitte unterstützen Sie aktiv Jugendschutz und berücksichtigen Sie die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes auch im Fasching.

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